Mittwoch, 11. März 2020
Disziplinarrecht LSG in Potsdam
Trotz gewährter PKH ohne Auflagen wurde vom 37. und 38. Senat noch Gerichtskosten verlangt, ein klarer Verstoß gegen § 122 ZPO.

Hier die Vorgeschichte: https://prozesskosten.blogger.de/

Der Präsident vom OVG wollte mir den Rechtsweg versperren:
https://www.dropbox.com/s/72mhlv83ky5475c/2020-02-06%20OVG%205602%20E-1-2019%207.pdf

Mein heutiges Schreiben an das VG:
VG Potsdam
VG 1 K 281/20




Per Telefax


Berlin, 11. Mrz. 2020




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werfe Herrn Clauß vor, sich nicht an seine Wahrheitspflicht auf § 138 ZPO zu halten, sondern er versucht, das VG Potsdam zu täuschen.

Wie ich schon mehrfach betonte, sind die Gebühren widerrechtlich festgesetzt worden. Ich hatte für meine Söhne und mich stets PKH beantragt und ohne Auflagen bewilligt bekommen. Mit dem Argument, daß die Klagen vor dem PKH-Antrag eingegangen seien, wurden dann trotzdem Gerichtsgebühren festgesetzt und erhoben.

Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen § 122 ZPO und § 14 GKG. Und hierauf geht Herr Clauß bewußt nicht ein.

Da wir die geforderten Gerichtskosten nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren eingestellt und die Hälfte als Kosten festgesetzt und vollstreckt. Gegen mich in einem Verfahren, bei dem mir 2900 Euro zugesprochen wurden, L 37 SF 29/14 EK AS.

Diese Pfändung war überdies rechtswidrig, BGH IXZR 180/10 vom 24.3.2011, da der Staat nichts pfänden darf, was eine Warnfunktion gegen den Staat hat.

Überdies hätte das LSG damals alle Anträge auch ohne Gebührenzahlungen bearbeiten müssen, § 103 SGG. Auch hiergegen haben die Richter mit Wissen des jeweiligen Gerichtspräsidenten bewußt verstoßen.

Sofern Herr Clauß behauptet, die Forderungen seien nicht hinreichend bestimmt, täuscht er das Gericht weiterhin, denn ein Blick in den PC und er kann es feststellen, siehe Anlage.

Die Anlage wurde mir übrigens zugesandt, da der 37. Senat behauptete, ich würde über 270 Verfahren führen und man würde daher 6 weitere Monate je Instanz bei meiner Familie bei Verfahren für Nachteilsausgleich bei überlangen Gerichtsverfahren ansetzen. Nachdem ich wiedersprach und darauf hinwies, daß man wohl die Verfahren, die ich auch für meine beiden Söhne führe, als drei Verfahren führe, widersprach man mir und verwies mich darauf, daß man dies am Computer geprüft habe. Frau Braun mußte dann mit 14.9.2017 eingestehen, daß ich Recht hatte. Trotzdem wendet sie gegen meine Familie diese sechs zusätzlichen Monate weiter gegen uns an. Angesichts von BSG, B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015 eindeutig eine Rechtsbeugung, die zumindest disziplinarrechtlich geahndet werden muß.

Auch habe ich bemängelt, daß das LSG mir den Rechtsweg versperrt, Verstoß gegen Art. 19 IV GG und Art. 20 GG. Meine neueren Anträge wurden überhaupt nicht bearbeitet und ich bekam auch keine neuen Aktenzeichen. Auch die unterschlägt Herr Clauß

Neben dem nationalen Recht verstößt das LSG gegen die EMRK, Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte, ICCPR sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Da die Gerichtskosten widerrechtlich erhoben wurden, sind die zu erlassen und die widerrechtlich gepfändeten Beträge in fünffacher Höhe zu erstatten.

Auch sind jetzt alle anhängigen Verfahren, auch die neueren, gerichtskostenfrei endlich zu bearbeiten, unter der Beachtung daß pauschal 12 Monate je Instanz angesetzt werden für eine richterliche Tätigkeit – und nicht mehr.

Ich bitte um Beiziehung der Gerichtsakten, da das Verfahren sehr umfangreich ist. Betroffen sind der 37. und der 38. Senat sowie die Gerichtspräsidenten, siehe schon mein Schreiben vom 22. Mai 2015.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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